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Im kursächsischen Bergbau betrugen die Abmessungen jeweils 3,5 sächsische Lachter, also 7 Meter beiderseits des Ganges, dem sie auf einer Länge von 42 Lachtern nach seinem Streichen und Fallen folgten. Lediglich auf diesem begrenzten Teil, nicht auf dem gesamten Gang wurde dem Muter das Abbaurecht verliehen, jedoch stand es ihm zu, weitere Grubenfelder zu muten.
Diese sich oberhalb und unterhalb der Fundgrube auf dem Erzgang anschließenden Grubenfelder wurden als Maßen bezeichnet, ihre Fläche war geringer als die der Fundgruben. Machte der Fundgrübner von seinem Vorrecht auf die Maßen nicht Gebrauch, konnten diese anderweitig verliehen werden.
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